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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Plakatwerbung (City Light Südhessen) der Echo Kreativplanung GmbH

1. Geltungsbereich
Zwischen der „Echo Kreativplanung GmbH“ („Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber gelten für alle Verträge zur Durchführung von Plakatwerbung an Werbeträgern ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichungen davon bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Gleiches gilt, sofern auf das Schriftformerfordernis verzichtet werden soll.
2. Vertragsverhältnis
(1) Ein Plakatwerbevertrag kommt ausschließlich durch schriftliche Annahme eines Vertragsangebotes des Auftraggebers durch den Auftragnehmer zustande.
(2) Vorbehaltlich einer gesetzlichen Pflicht, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, ein Vertragsangebot anzunehmen. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus berechtigt, von einem Vertrag zurückzutreten, wenn wegen des Inhaltes, der Herkunft oder der technischen Form ein Aushängen des Plakates für den Auftragnehmer unzumutbar ist oder der Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt.
(3) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Vertragsangebote dahingehend zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter verletzt werden.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Vertragserfüllung der Dienste Dritter zu bedienen.
3. Vertragsgegenstand
Der Auftragnehmer hat die Plakate des Auftraggebers anzubringen, diese an bestimmten Orten für bestimmte Zeit auszuhängen, zu pflegen, erforderlichenfalls auszubessern oder zu erneuern. Durch gesonderte Vereinbarung kann der Auftragnehmer auch die graphische Gestaltung und den Druck der Plakate für den Auftraggeber übernehmen.
4. Plakatwerbeträger, Plakatformate
(1) Plakatwerbeträger im Sinne dieser AGB sind unterschiedliche Ausformungen mit oder ohne Plakatwechselmechanismen, verglaste und hinterleuchtete Vitrinen.
(2) Die in den Plakatwerbeträgern nach Abs. 1 anbringbaren Plakatformate gibt der Auftragnehmer im jeweils gültigen Leistungs- und Preisverzeichnis bekannt.
5. Vertragsangebote des Auftraggebers
Vertragsangebote des Auftraggebers können nur angenommen werden, wenn sie folgende Angaben enthalten:
  • Produkt- und/oder Dienstleistungsklasse, die beworben werden soll
  • Wiedergabe des Plakatmotivs
  • Je Plakatmotiv die Angabe über die Anzahl und das Format der auszuhängenden Plakate sowie Zeit und Ort des Aushanges
  • Angaben, ob der Auftraggeber die graphische Gestaltung und/oder den Druck und die Lieferung der Plakate benötigt
6. Vertragsangebote von Werbemittlern/Sicherungsabtretung
(1) Verträge mit Werbemittlern kommen unmittelbar mit diesen zustande, es sei denn, dass der Werbemittler eine schriftliche Vollmacht zum Abschluss eines Vertrages mit einem namentlich bezeichneten Auftraggeber vorlegt.
(2) Der Werbemittler tritt mit zustande kommen des Plakatwerbevertrages die, sich aus seinem Werbevertrag mit dem Kunden ergebenden Ansprüche, an den Auftragnehmer ab (Sicherungsabtretung). Auf den Zugang einer Annahmeerklärung verzichtet der Werbemittler. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Sicherungsabtretung jederzeit offen zu legen.
7. Konkurrenzausschluss
(1) Auftragnehmer sichert keinen Konkurrenzausschluss zu. Auftragnehmer wird aber nach Möglichkeit Plakate von Wettbewerbern des Auftraggebers weder unmittelbar aneinander noch nebeneinander anbringen, soweit dieselbe Produkt- und/oder Dienstleistungsklasse beworben wird.
(2) Sollten trotz sorgfältiger Auswahl Werbeplakate in Konkurrenz zueinander aufgehängt werden, so kann Auftraggeber daraus keine Rechte gegen Auftragnehmer herleiten.
8. Kontingentabschlüsse
Ist nichts anderes vereinbart, sind Aushänge innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen.
9. Lieferung von Druckvorlagen, Plakaten
(1) Hat Auftragnehmer die auszuhängenden Plakate graphisch zu gestalten, so liefert der Auftraggeber, ist nichts anderes vereinbart, die inhaltlichen Vorgaben für die graphische Gestaltung spätestens 20 Werktage vor dem Tag des Aushanges.
(2) Hat Auftragnehmer die auszuhängenden Plakate zu drucken, liefert Auftraggeber, ist nichts anderes vereinbart, die Druckvorlagen nach Vorgabe des Auftragnehmers spätestens 10 Tage vor dem Tag des Aushanges.
(3) Plakate sind spätestens 5 Werktage vor dem Tag des Aushanges in der vereinbarten Anzahl und nach den technischen Vorgaben des Auftragnehmers an den Auftragnehmer zu liefern.
(4) Den Auftragnehmer treffen keine besonderen Prüfungspflichten für gelieferte Plakate, Datenträger oder übertragene Daten. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht aushangfähige Plakate oder nicht lesbare Dateien. Bei einer elektronischen Übersendung von Daten hat der Auftraggeber vor Übersendung Schutz vor Computerviren zu treffen. Die Datensicherung obliegt alleine dem Auftraggeber. Auftragnehmer ist berechtigt, sich eine Kopie der gelieferten Daten anzufertigen.
10. Auftragsdurchführung bei Gestaltung, Druck, Aushang
(1) Probeabzüge werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm an Auftragnehmer zurückgesandten Probeabzüge. Der Auftragnehmer hat alle Fehlerkorrekturen zu berücksichtigen, die innerhalb der mit Übersendung des Probeabzuges gesetzten angemessenen Frist mitgeteilt werden. Antwortet der Auftraggeber nicht binnen Frist, so gilt der Probeabzug zur weiteren auftragsgemäßen Verwendung durch Auftragnehmer als freigegeben.
(2) Druckvorlagen werden nur nach besonderer Vereinbarung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.
(3) Ausgehängte Plakate werden nach Ende des gebuchten Aushangzeitraumes vernichtet.
(4) Auftragnehmer bestätigt dem Auftraggeber auf Wunsch die auftragsgemäße Durchführung eines Aushanges. Weitergehende Nachweise für ordnungsgemäße Vertragserfüllung sind nicht zu erbringen.
11. Entgelt
(1) Der Vertragspreis bestimmt sich, vorbehaltlich abweichender Parteivereinbarung, aus dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Leistungs- und Preisverzeichnis.
(2) Bei Verträgen mit wiederkehrenden Leistungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise angemessen zu erhöhen. Die Preiserhöhung tritt drei Monate nach Ankündigung des Auftragnehmers in Kraft und wird für die Vertragsparteien verbindlich. Eine Preiserhöhung ist zulässig, wenn sich die Gestehungskosten des Auftragnehmers erhöhen, z. B. durch erhöhte Materialkosten, Lohnkosten, Steuern, Gebühren, etc.
(3) Auftragnehmer ist berechtigt, für erbrachte Teilleistungen Abschlagszahlung anzufordern.
(4) Ergeben sich während der Durchführung eines Auftrages Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Durchführung weiterer Aushänge von dem Ausgleich offener Forderung und der Leistung einer Vorauszahlung abhängig zu machen. Dies gilt auch dann, wenn die Vertragsparteien eine andere Zahlungsweise ausdrücklich vereinbart haben.
12. Austausch/Reduzierung von Aushangorten
Ist es auch technischen oder betrieblichen Gründen erforderlich, einen Aushangort auszutauschen oder einen Aushang zu reduzieren, ist Auftragnehmer insoweit berechtigt, die Leistungspflicht einseitig abzuändern. Soweit dadurch ein Nachteil für den Auftraggeber entsteht, berechtigt dies den Auftraggeber nicht zum Rücktritt. Der Vertragspreis ist entsprechend zu mindern.
13. Reklamationen
(1) Mängel an der graphischen Gestaltung von Plakatmotiven sind unverzüglich zu rügen, soweit sie offensichtlich sind. Ansonsten hat eine Rüge spätestens 14 Tage nach Lieferung zu erfolgen. Benutzt der Auftraggeber das gelieferte Plakat durch Aushang in der Öffentlichkeit, gilt dieses als abgenommen.
(2) Ist der Auftragnehmer mit dem Druck der Plakate beauftragt, hat der Auftraggeber die Vertragsgemäßheit der gelieferten Plakate sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse unverzüglich zu prüfen. Hat der Auftraggeber nicht unverzüglich oder innerhalb gesetzter Frist Fehler bemängelt oder Druckreife-Erklärung abgegeben, sind Ansprüche wegen etwaiger Mängel ausgeschlossen. Dies gilt nicht für versteckte Mängel, die bei gehöriger Prüfung nicht zu erkennen waren. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt bei geringfügigen Abweichungen zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digitalproofs, Andrucke) unter dem Endprodukt. Eine Beanstandung wegen einer Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % der bestellten Auflage ist ausgeschlossen. Geschuldet ist lediglich der Vertragspreis für die gelieferte Menge.
(3) Der Auftraggeber hat ordnungsgemäße Aushängung der Plakate unverzüglich zu überprüfen und Mängel gegenüber Auftragnehmer unverzüglich zu rügen.
14. Haftung
(1) Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder dessen Erfüllungsgehilfen ist die Haftung auf den vertragstypischen oder vorhersehbaren Schaden begrenzt. Davon ausgenommen ist die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, soweit die Verletzung auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruht oder einer vorsätzlich oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragsnehmers.
(2) Ist der vereinbarte Druck der Plakate mangelhaft, hat der Auftraggeber zunächst Nacherfüllung zu verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung verlangen.
(3) Hat Auftragnehmer einen Plakatierungsausfall zu vertreten, kann der Auftraggeber Ersatzaushang oder Minderung des Entgeltes verlangen. Verlangt der Auftraggeber Entgeltminderung, ist der Anspruch begrenzt auf den anteiligen Wert, den die ausgefallene Plakatierung im Verhältnis zum Gesamtauftragswert hat. Das Verhältnis wird wie folgt berechnet: Summe der ausgefallenen Aushangtage an den betroffenen Plakatstellen, geteilt durch die Summe aller Aushangtage an allen Plakatstellen
15. Haftung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber haftet alleine für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für den Aushang zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen. Er haftet auch dafür, dass die zur Verfügung gestellten Plakate frei sind von Rechten Dritter.
(2) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter –auf erstes Anfordern des Auftragnehmers- frei, sofern er die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Auftraggeber zu vertreten hat. Die Freistellung umfasst ebenfalls die Kosten der Rechtsverteidigung und der durch den Auftraggeber eingeleitete Rechtsverfolgung. Es sei denn der Auftragnehmer hat die Inanspruchnahme nicht zu vertreten.
16. Rücktrittsrecht/Kündigung
(1) Beiden Vertragsparteien steht es zu, den Werbevertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, bei drohender oder eingetretener Insolvenz einer der Vertragsparteien.
(2) Ereignisse höherer Gewalt, die die Durchführung des Auftrages erschweren oder verzögern, wie z. B. Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, etc. berechtigen den Auftragnehmer auch innerhalb des Verzuges, die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Im Falle einer nicht nur vorübergehenden Leistungsbehinderung oder –Erschwerung kann der Auftragnehmer wegen des noch nicht erfüllten Teiles der Leistung vom Vertrage ganz oder teilweise zurücktreten.
17. Datenschutz
Die im Rahmen des Vertragsabschlusses erhobenen Daten werden elektronisch gespeichert. Die Daten werden nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes behandelt und nur insoweit Dritten zur Verfügung gestellt, als dies zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertragszwecks erforderlich ist.
18. Sonstige Regelung
(1) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen, es sei denn, die Ansprüche des Auftraggebers sind anerkannt, unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.
(2) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die Rechnung für das Entgelt durch den Südhessischen Medienservice (SMS) gestellt und Zahlung durch den SMS verlangt wird. Der SMS ist ein Geschäftsbereich der Medienhaus Südhessen GmbH mit Sitz in Darmstadt.
(3) Es gilt ausschließlich Deutsches Recht. Die Anwendung von UN-Recht ist ausgeschlossen. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz des Auftragnehmers.
(4) Sollte eine der vorstehenden Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bedingung soll eine wirksame treten, welche dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien am nächsten kommt.
 

Stand: Dezember 2011

 
Die Angaben der Echo Kreativplanung GmbH im Rahmen der Dienstleistungsinformationspflichten Verordnung sind unter www.echo-kreativplanung.de/AGB hinterlegt.
 
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